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Art. 8 § 49i

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 49i heute01.08.1997 BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 49 i

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

Paragraph 49 i,

  1. Absatz eins,Auf Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die
    1. Ziffer eins
      wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
    2. Ziffer 2
      bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, oder des Paragraph 44 a, Absatz 2, erfüllt haben,
    sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt römisch zwei und - soweit er sich auf Abschnitt römisch zwei bezieht - Abschnitt römisch drei dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
  3. Absatz 3,Scheidet eine Person gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt römisch zwei und - soweit er sich auf Abschnitt römisch zwei bezieht - Abschnitt römisch drei dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist Paragraph 13, Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12016243

Alte Dokumentnummer

N1199715681A